Praxisgebühr

Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen. Die Gebühr kommt – nach Verrechnung mit den Arzthonoraren – den Krankenkassen zu Gute.

Grundlage der Erhebung ist § 28 Abs. 4 des SGB V, geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 2 SGB V.

Ziele der Praxisgebühr sind:

  • Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellfällen (Schramme, blauer Fleck) soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden.
  • Reduzierung der „Selbstüberweisungen“: die Versicherten sollen Fachärzte (teurer) möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt (Sachverständig um abzugrenzen) aufsuchen.
  • Kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): das Bundesgesundheitsministerium hofft auf zusätzliche Einnahmen von 2,6 Milliarden Euro jährlich.

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